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Ermächtigtes Unternehmen

gilt nur in Österreich

Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026

In Österreich dürfen Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die in der Liste der ermächtigten Unternehmen der Arbeitsinspektion geführt werden (§ 26 Abs. 1 Grenzwerteverordnung 2025). Die Übergangsfrist ist am 31.03.2026 abgelaufen. Wer nicht auf der Liste steht, darf seither nicht mehr tätig werden. Genau diese Liste ist die Grundlage unseres Verzeichnisses. Das deutsche Gegenstück ist die Sachkunde nach TRGS 519.

Verwandte Begriffe

  • TRGS 519

    Die TRGS 519 ist die deutsche Technische Regel für Gefahrstoffe zu Asbest.

  • Freimessung

    Die Freimessung ist die Luftmessung nach Abschluss einer Sanierung im Innenraum.

  • Schwach gebundener Asbest

    Schwach gebundener Asbest ist weich, leicht und bröselig; der Asbestanteil liegt oft über 60 Prozent, die Rohdichte unter etwa 1.000 kg/m³.

Unsicher, was bei Ihnen verbaut ist?

Beschreiben Sie Ihr Vorhaben einmal. Wir bieten die Anfrage ermächtigten Betrieben in Ihrer Region an, zuerst ohne Ihre Kontaktdaten. Wer sie übernimmt, meldet sich direkt bei Ihnen, meist innerhalb von ein bis zwei Werktagen.

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